Geltungsbereich & Rechnungsstellung
Diese Bedingungen gelten für alle Vereinbarungen, Zertifizierungen, Registereintragungen und Leistungen des RIO Institut AUSTRIA (im Folgenden „Institut“).
Das RIO Institut AUSTRIA bildet den juristischen Rahmen und die Dachmarke. Um eine eindeutige Zuordnung in der Buchhaltung der Vertragspartner zu gewährleisten, erfolgen Angebotserstellung, Rechnungsstellung und Leistungserbringung unter der jeweils spezifischen Markenbezeichnung:
Rekord-Institut ÖSTERREICH (RIO): Rechnungssteller für Verfahren, Prüfgebühren, Urkunden und Registereinträge im Bereich der Rekord-Anerkennung.
Landherz ÖSTERREICH: Rechnungssteller für das Prädikat Stolz der Region, Siegel-Lizenzen und Verfahren des Kuratoriums.
RIO Institut AUSTRIA: Rechteinhaberin der Marken, Betreiberin der Plattform und des zentralen digitalen Registers.
Sofern ein Vertragspartner Konsument im Sinne des KSchG ist, gelten diese Bedingungen nur insoweit, als sie nicht zwingenden gesetzlichen Bestimmungen widersprechen.
1. Prädikats- & Regional-Zertifizierungen (Stolz der Region)
Dieser Bereich regelt die Aufnahme in das Register Stolz der Region durch das Landherz ÖSTERREICH Kuratorium.
Vertragsschluss & Gültigkeit: Die Übermittlung des Prüfberichts und der Urkunde versteht sich als freibleibendes, unverbindliches Angebot an den Betrieb bzw. die Region. Der Vertrag über die Freischaltung der Marketingrechte kommt ausschließlich durch den vollständigen Ausgleich der Rechnungssumme zustande.
Keine Mahnpflicht: Bei Nichtzahlung innerhalb der Frist gilt das Angebot als stillschweigend abgelehnt. Es erfolgen keinerlei Mahnungen oder rechtliche Schritte.
Nutzungsrechte & Abofreiheit: Mit Bezahlung erhält der Betrieb das Recht, das Prädikat sowie die Urkunde für das jeweils vereinbarte Kalenderjahr zu nutzen. Es gibt keine automatische Vertragsverlängerung. Um Neudruckkosten bei Verlängerung zu vermeiden, werden Urkunden ohne gedruckte Jahreszahl ausgestellt; die Verifizierung der aktuellen Gültigkeit erfolgt digital via QR-Code im Register.
2. Rekord-Anerkennung & Zertifizierung – Rekord-Institut ÖSTERREICH (RIO)
Dieser Bereich regelt die Verifizierung von Bestleistungen durch das Rekord-Institut ÖSTERREICH (RIO).
Rein digitales Verfahren & Zeugen-Protokoll: Die Abnahme erfolgt ausschließlich digital. Eine Entsendung von Mitarbeitern vor Ort findet nicht statt. Die Überwachung obliegt unabhängigen Zeugen vor Ort gemäß den festgelegten Institutskriterien.
Option 1 (Rekord-Nachnennung): Die Einreichung und Prüfung erfolgt nach dem Versuch. Bei positivem Bescheid wird die Zertifizierungsgebühr (490,– € netto per Vorkasse) fällig. Bei negativem Prüfbescheid entstehen keinerlei Gebühren.
Option 2 (Sofort-Zertifizierung): Beinhaltet die Vorab-Bereitstellung der Unterlagen, Urkunde und Freischaltung des QR-Codes für Events. Die Gebühr (1.780,– € netto per Vorkasse) ist eine Bereitstellungs- und Lizenzgebühr. Scheitert der Versuch vor Ort, wird der Eintrag deaktiviert; eine Rückerstattung ist ausgeschlossen, da die Vorbereitungsleistung vollständig erbracht wurde.
Bild- & Medienrechte: Mit Übermittlung von Nachweismaterial (Fotos, Videos) an nachweis [@] rekord-institut.at bestätigt der Antragsteller, Inhaber aller Urheber- und Nutzungsrechte zu sein. Er räumt dem Institut das kostenlose Recht ein, das Material im öffentlichen Register zu veröffentlichen, und stellt das Institut von Ansprüchen Dritter schad- und klaglos.
Register-Format: Registrierungen werden unter einem standardisierten Institutscode geführt (z. B. ÖRN-26501).
3. Allgemeine Bestimmungen
- Zahlungsbedingungen: Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug fällig. Die Gebühren decken den administrativen und operativen Prüfaufwand, die Registerführung sowie die Bereitstellung der Dokumente ab.
Haftungsausschluss: Das Institut haftet – ausgenommen für Personenschäden – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftungshöhe ist pro Schadensfall mit der Höhe des tatsächlich eingezahlten Netto-Rechnungsbetrages begrenzt.
Sicherheit & Verantwortung: Für die physische Sicherheit bei Rekordversuchen oder betrieblichen Abläufen ist ausschließlich der Auftraggeber bzw. Veranstalter verantwortlich. Das Institut ist von jeglichen Haftungen oder Klagen Dritter vollkommen schad- und klaglos zu halten.
4. Schlussbestimmungen
Stand: September 2026