AGB · Allgemeine Geschäftsbedingungen


RIO Institut e.U.

Halter der Marken:

· RIO Institut AUSTRIA – Registrum Insignium Optimorum
· Rekord·Institut ÖSTERREICH
· Stolz der Region

Geltungsbereich

Diese Bedingungen gelten für alle Verträge, Zertifizierungen, Registereintragungen und Leistungen der RIO Institut e.U. (im Folgenden „Institut“). Die Abwicklung von Rekorden erfolgt über die Marke Rekord·Institut ÖSTERREICH. Regionale Prädikate werden über die Marke und das Register Stolz der Region geführt. Die Manufaktur-Zertifizierungen (Kategorie MA5) werden über das RIO Institut AUSTRIA abgewickelt. Sofern der Auftraggeber Konsument im Sinne des KSchG ist, gelten diese Bedingungen nur insoweit, als sie nicht zwingenden gesetzlichen Bestimmungen widersprechen.


1. Rekordprüfungen & Verifizierungen

Dieser Bereich regelt die Validierung von Bestleistungen durch das Rekord·Institut ÖSTERREICH.

  • Ablauf & Verbindlichkeit: Anfragen zur Aufnahme eines Rekords erfolgen schriftlich oder über die Online-Präsenz des Instituts. Nach der Machbarkeitsbeurteilung und Festlegung der offiziellen Kriterien wird der Auftrag erst durch den vollständigen Zahlungseingang (Vorauskasse) verbindlich.

  • Vor-Ort-Termine: Die Fixierung und Entsendung eines Rekordrichters erfolgt ausschließlich nach vollständigem Zahlungseingang. Bei dokumentarischen Prüfungen (Nachnennungen) entfällt der Vor-Ort-Termin zugunsten einer detaillierten Beweisprüfung durch das Institut.

  • Neutralität & Zertifizierung: Das Institut entscheidet vollkommen unabhängig und nach objektiven, messbaren Kriterien. Die Zahlung der Prüfgebühr garantiert keine positive Zertifizierung oder Eintragung in das Register bei Nichterfüllung der definierten Rekord-Vorgaben.

  • Nutzungsrechte: Nach erfolgreicher Verifizierung und vollständiger Bezahlung ist die werbliche Nutzung des offiziellen Rekord-Logos sowie der Rekord Urkunde (Code-Reihe ÖRN-RC) für den Auftraggeber im Rahmen seiner Eigenwerbung zeitlich und örtlich unbeschränkt zulässig. Co-Branding-Plätze auf den Dokumenten werden exklusiv vergeben.

  • Angebots-Ausschluss bei Nachnennungen: Bei Rekord-Nachnennungen versteht sich die Übermittlung einer Muster-Urkunde mitsamt Rechnung als unverbindliches Zertifizierungsangebot. Ein Vertrag kommt erst mit der vollständigen Zahlung zustande. Bei Nichtannahme des Angebots erfolgt keine Einhebung, Mahnung oder Weiterverfolgung des Betrags.


2. Prädikats- und Regional-Zertifizierungen

Dieser Bereich regelt die Aufnahme in das Register Stolz der Region.

  • Vertragsschluss & Gültigkeit: Die Übermittlung des Prüfberichts und der dazugehörigen Prädikats Urkunde (Code-Reihe ÖRN-PU) versteht sich als freibleibendes und unverbindliches Angebot des Instituts an den Betrieb. Der Vertrag über die offizielle Registeraufnahme kommt ausschließlich durch den vollständigen Ausgleich der Rechnungssumme zustande.

  • Keine Mahnpflicht: Bei Nichtzahlung oder Desinteresse des kontaktierten Betriebs innerhalb der gesetzten Frist gilt das Angebot als stillschweigend abgelehnt. Es erfolgen seitens des Instituts keinerlei Mahnungen, Zahlungseinforderungen oder rechtliche Schritte. Die Urkunde und der Registereintrag werden im System gelöscht.

  • Nutzungsrechte & Exklusivität: Erst mit vollständiger Bezahlung erhält der Betrieb das zeitlich unbegrenzte und exklusive Recht, das verliehene Prädikat Stolz der Region sowie die dazugehörige Urkunde uneingeschränkt für seine gewerblichen Zwecke und Werbemaßnahmen zu nutzen.


3. Manufaktur-Zertifizierung (Kategorie MA5)

Dieser Bereich regelt die exklusive Standeserhebung Manufaktur 5.0 © durch das RIO Institut AUSTRIA.

  • Markenrechte: Die Bezeichnung Manufaktur 5.0 ©, die Manufaktur Urkunde (Code-Reihe ÖRN-MA5) sowie alle damit verbundenen Siegel sind rechtlich geschützte Marken und Eigentum des Instituts.

  • Zertifizierungsprozess & Honorar: Die Auditierung erfolgt auf Basis des spezifischen RIO-Prüfverfahrens bezüglich technologischer Präzision und handwerklicher Abgrenzung zur industriellen Massenware. Die festgesetzte, einmalige Zertifizierungs- und Registergebühr wird nach schriftlicher Bestätigung des Interesses und Rechnungsstellung fällig.

  • Erlöschen der Nutzung: Das Recht zur Nutzung des Titels Manufaktur 5.0 © sowie der Urkunde zu Werbezwecken erlischt im Falle eines begründeten Entzugs der Zertifizierung (z. B. bei nachweislichem Wegfall der Manufaktur-Kriterien) nach einer marktüblichen Übergangsfrist von 4 Wochen.

  • Exklusivität: Die Führung des Prädikats ist streng an das zertifizierte Unternehmen bzw. den spezifischen Sektor gebunden, absolut unübertragbar und sichert dem Betrieb die systemisch vorgesehene Alleinstellung.


4. Allgemeine Bestimmungen (für alle Bereiche)

  • Zahlungsbedingungen: Alle Rechnungen des Instituts sind sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug fällig, sofern im Einzelfall schriftlich nichts anderes vereinbart wurde. Die Honorare decken den administrativen und operativen Prüfaufwand, die Registerführung sowie die Bereitstellung der Dokumente ab.

  • Haftungsausschluss: Das Institut haftet – ausgenommen für Personenschäden – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftungshöhe ist pro Schadensfall mit der Höhe des vom Auftraggeber tatsächlich eingezahlten Rechnungsbetrages (Netto-Zertifizierungsgebühr) begrenzt.

  • Sicherheit & Verantwortung: Für die physische Sicherheit bei Rekordversuchen, Audits oder betrieblichen Abläufen am Standort des Auftraggebers ist ausschließlich der Auftraggeber selbst verantwortlich. Das Institut und seine Mitarbeiter sind von jeglichen Haftungen, Schäden oder Klagen Dritter vollkommen schad- und klaglos zu halten.


5. Schlussbestimmungen

  • Rechtswahl & Gerichtsstand: Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das sachlich zuständige Gericht in 4810 Gmunden, Österreich. Für Konsumenten gilt der gesetzliche Gerichtsstand.

  • Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der entfallenen Bestimmung am nächsten kommt.

Stand: 01.06.2026